Honsel 37703 (Lene)

Haben Sie produktspezifische Fragen ?

Moderator: T.Hoffmann

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bj10
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Mi, 05.02.14, 21:36

Hallo,
die o.g. Lampe wird nicht von euch vertrieben, sah ich aber im Baumarkt und hielt sie für eine geeignete Flurlampe und dachte mir mal, wenn ihr die Marke habt, muss es gute Qualität sein, ist ja auch teuer genug.
Die Lichtfarbe ist jedoch eine ziemliche Enttäuschung, es sollen 3000K sein, ist aber so ein seltsames warmweiß-rosa wie ich von Billig-LEDs kenne, verglichen habe ich mit echter Halogen und Euren Leisten mit 3000K.
Es handelt sich um "4 Watt Power LEDs" mit 300 Lumen, Marke wird nicht angegeben.
Glaube ich muss sie zurückgeben (hätte ich nicht den Karton schon zerlegt -.- grrrr..
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Achim H
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Mi, 05.02.14, 23:06

Kartons bitte immer aufheben.
Eine Lampe unterliegt genauso wie andere Produkte den Gewährleistungen (für Endkunden: 2 Jahre).
Alleine schon zum Umtauschen oder für eine Rückgabe (zum Beispiel wegen Nichtgefallen) sollte man
die Originalverpackung aufheben.

Wegschmeißen kann man den immer noch.

Ist der Karton bereits entsorgt, ist eine Rückgabe oder Umtausch des Produktes meist nur mit Kulanz
des Verkäufer möglich.
Hoffi1980
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Do, 06.02.14, 10:34

Ergänzung:
- Zur Reklamation wenn die Ware einen Mangel hat benötigt man grundsätzlich KEINE Originalverpackung. Die Sammlung an Kartons und Verpackungen im Keller kann man also getrost auflösen. Im Falle einer Reklamation wegen Defekts braucht man die nicht.
- Nur bei reinem Nichtgefallen ist man auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen und der darf dann Bedingungen stellen, z.B. Rückgabe nur mit Originalverpackung.
- Es gibt kein grundsätzliches Recht auf Rückgabe/Umtausch, bei Mängeln darf der Händler auch zuerst eine Reparatur versuchen.
- Ich habe dennoch bisher immer alles umgetauscht / zurückgegeben bekommen. Gerade Baumärkte sind da normalerweise sehr kulant.

Siehe z.B.:
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/k ... 25040.html
Hoffi1980
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Do, 06.02.14, 10:39

Ergänzung 2, Umtausch ohne Kassenbon:
http://www.anwaltseiten24.de/rechtsgebi ... uszug.html
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Achim H
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Hoffi1980 hat geschrieben:- Nur bei reinem Nichtgefallen ist man auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen und der darf dann Bedingungen stellen, z.B. Rückgabe nur mit Originalverpackung.
- Es gibt kein grundsätzliches Recht auf Rückgabe/Umtausch, bei Mängeln darf der Händler auch zuerst eine Reparatur versuchen.
Ein Umtausch kann auch vorliegen, wenn man das falsche Produkt gekauft hat (oder wenn das falsche Produkt geliefert wurde). Man gibt das eine Produkt zurück und nimmt dafür ein anderes mit (eventuell verbunden mit einer Nachzahlung oder Kostenerstattung). Das hat weder etwas mit einer Gewährleistung wegen eines Mangel noch mit einer Rückgabe wegen Nichtgefallen zu tun.
- Es gibt kein grundsätzliches Recht auf Rückgabe
Aber selbstverständlich gibt es das. Das Fernabsatzgesetz (betrifft den Kauf über das Internet (die Ware kann man erst zuhause in Augenschein nehmen und ausprobieren), betrifft auch Haustürgeschäfte) sagt eindeutig, dass man auch ohne Angabe eines Grundes innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten kann.

Insbesondere bei solchen Geräten und Sachen, die Formteile zur Polsterung einer Ware beinhalten, sollte man den Karton trotzdem aufheben. Wenn die Ware wegen eines Gewährleistungsanspruches an den Händler zur Reparatur zurückgeschickt werden muss, kann man genau diesen Karton verwenden.
Zuletzt geändert von Achim H am Do, 06.02.14, 13:18, insgesamt 1-mal geändert.
Hoffi1980
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Do, 06.02.14, 13:14

Achim H hat geschrieben:in Umtausch kann auch vorliegen, wenn man das falsche Produkt gekauft hat. Man gibt das eine Produkt zurück und nimmt dafür ein anderes mit (eventuell verbunden mit einer Nachzahlung oder Kostenerstattung). Das hat weder etwas mit einer Gewährleistung wegen eines Mangel noch mit einer Rückgabe wegen Nichtgefallen zu tun.
Was heißt "das falsche Produkt"? Dies gilt vielleicht, wenn es im Laden oder auf der Packung falsch ausgezeichnet war. Ansonsten ist "das falsche Produkt" rein subjektiv und bedeutet soviel wie "es gefällt mir nicht". Gekauft ist gekauft und man muss sich vorher informieren ob das Produkt passt.

Bei Fernabsatz (Onlinehandel) sieht die ganze Sache natürlich anders aus. Das 14tägige Rückgaberecht gilt hier außerdem auch OHNE Originalverpackung. Allerdings kann der Händler dann möglicherweise Wertersatz für die fehlende Verpackung geltend machen.

http://www.helpster.de/rueckgaberecht-o ... tzen_39887
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Achim H
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Do, 06.02.14, 13:21

Bei Fernabsatz (Onlinehandel) sieht die ganze Sache natürlich anders aus. Das 14tägige Rückgaberecht gilt hier außerdem auch OHNE Originalverpackung. Allerdings kann der Händler dann möglicherweise Wertersatz für die fehlende Verpackung geltend machen.
Und was sagt uns das?
Heb den Karton auf, dann braucht man auch keinen Wertersatz leisten.
Hoffi1980
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Do, 06.02.14, 13:37

Joa, wenn ich dafür ne Lagerhalle anmieten muss, relativiert sich das ganze irgendwann. :lol:
Ne passt schon, dann können wir ja jetzt wieder zurück On-Topic. :)
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Muss halt jeder selbst wissen, wie er das handhabt. Mir persönlich wären 10% Abzug (nur als Beispiel) schon zu viel. Bei einem 300 EUR teuren Produkt wären das immerhin 30 EUR. Im vorliegen Fall wird man auf die paar Euro sicherlich verzichten können. So teuer war die Lampe nicht. Ärgerlich ist es trotzdem. Vielleicht macht der Fragesteller es in Zukunft anders. :wink:
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